E-Rechnung öffnen

Ziehe eine XRechnung oder ein ZUGFeRD-PDF hierher. Du siehst eine lesbare Rechnung und eine technische Prüfung – lokal in deinem Browser.

Deine Rechnung verlässt nie deinen Browser.

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Verkäufer, Käufer, Positionen, Steuern, Summen, Zahlung und Anhänge in einer ruhigen, druckbaren Ansicht. Über den Browser kannst du die Seite drucken oder als PDF sichern.

Tester

Wohlgeformtheit, Profil, Pflichtfelder, Summen, Steuern, Daten und IBAN. Jeder Treffer nennt die Regel, zum Beispiel BR-01 aus EN 16931 oder BR-DE-15 aus der XRechnung-CIUS.

Welche Datei passt?

E-Rechnungspflicht, knapp und belegt

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurden die Regeln zur Rechnung nach § 14 UStG für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 neu gefasst. Zwischen inländischen Unternehmern ist regelmäßig eine E-Rechnung zu verwenden.

Seit dem 1. Januar 2025 ist eine E-Rechnung nur noch eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF ohne XML gilt als sonstige Rechnung. Quelle: BMF-FAQ zur E-Rechnung und BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007).

Ausnahmen und Übergangsfristen stehen in denselben Quellen. Diese Website bewertet nicht, ob in deinem Fall eine Pflicht besteht.

Kurze FAQ

Verlässt meine Rechnung den Browser?

Nein. Die Datei wird nur auf deinem Gerät gelesen. Es gibt keinen Upload und keine Speicherung von Rechnungsinhalten auf einem Server.

Welche Formate kann ich öffnen?

XRechnung als UBL- oder CII-XML sowie ZUGFeRD und Factur-X als PDF mit eingebettetem XML. Ein reines Sicht-PDF ohne XML ist keine E-Rechnung.

Ist das Prüfergebnis rechtssicher?

Nein. Der Tester prüft nur technisch (Wohlgeformtheit, Profil, Pflichtfelder, Rechen- und Formatplausibilität). Das ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern gilt regelmäßig die Pflicht zur E-Rechnung. Grundlage sind das Wachstumschancengesetz und § 14 UStG; die Verwaltungsauffassung steht im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024.

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